Spektrum der Fahrerlaubnisklassen mit Ausbildungsmöglichkeit bei Fahrschule Boldau Karlsruhe
Motorrad-Klassen: | Klasse-A | Klasse-A1
| Klasse-A2 | Klasse-AM |
PKW-Klassen: | Klasse-B | Klasse-B96 | Klasse-BE |
Klasse A Kein Vorbesitz,
(Einschluß: A1 und A2 und M), ab 24/18 Jahre | |||
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. | |||
Keine Befristung der Besitzdauer | |||
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Klasse A1 Kein Vorbesitz,
(Einschluß: M), ab 16 Jahre | |||
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) sowie einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit. | |||
Keine Befristung der Besitzdauer | |||
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Klasse A2 Kein Vorbesitz,
(Einschluß: M), ab 18 Jahre | |||
Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/ Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. Das Mindestalter für den Direkteinstieg beträgt 18 Jahre. Wer einen A1-Führerschein mit 16 Jahren erlangt hat, benötigt lediglich eine praktische Prüfung nach mindestens zwei Jahren, um auf A2 zu erweitern. | |||
Keine Befristung der Besitzdauer | |||
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Klasse M Kein Vorbesitz, (Einschluß:
keine), ab 16 Jahre | |||
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen). | |||
Keine Befristung der Besitzdauer | |||
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Klasse B Kein Vorbesitz, (Einschluß:
M, S und L), ab 18 Jahre | |||
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt). | |||
Keine Befristung der Besitzdauer | |||
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Klasse B96 Vorbesitz Klasse
B, (Einschluß: Vorbesitz: AM, L), ab 18 Jahre | |||
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg. Seit Januar 2013 darf man mit der neuen Klasse B(96) Gespanne fahren, die aus einem Fahrzeug bis 3,5 t zGG und einem Anhänger auch größer als 750 kg, wenn das zGG des Gespanns insgesamt die 4,25 t nicht überschreitet. Die Prüfung des Leergewichts des Fahrzeugs entfällt. | |||
Keine Befristung der Besitzdauer | |||
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Klasse BE Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre |
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. |
Keine Befristung der Besitzdauer |
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